entspannt sondeln.Ich hätte da einen Traum - Sondeln

Metalldetektor Powerspule CORS Ich geh entspannt sondeln. Zum grössten Teil in der Tschechischen Republik und ab und an im Freistaat Bayern.Ich selbst komme aus Sachsen. Sachsen trägt den Tittel Freistaat aber nur weil,s cool klingt. Mir würde es wirklich gefallen, wenn ich selbst in meinem Bundesland , mein Hobby ausüben könnte , ohne Repressalien fürchten zu müssen. Ich würde in meinem Bundesland gerne suchen. Aber ohne Schatzregal , NFG und so einen Blödsinn. Und nein ! Nicht um mich zu bereichern oder sonstiges. Ganz im Gegenteil. Zum Erhalt und zur Aufklärung von Geschichte in MEINER Region. Ich fände einfach nur schön , wenn ich selbst in Sachsen suchen, und Bodenfunde ohne Probleme melden könnte. Dem ist aber nicht so. Im " Freistaat Sachsen wäre ich selbst ein "laut LDA ein Krimineller". Aber am Beispiel Grossbritanien , was auch nicht die 100er Lösung ist,wird sich Deutschland wohl nie orientieren. Leider. Zeigen doch gerade die Angelsachsen zumindest den besseren Weg auf. Also geh ich selbst morgen wieder sondeln. Eger wird mein Ziel. In diesem Sinne ... Freut euch auf paar Bodenfunde in Bildern von mir.

...und da steht es ganz genau: " § 14 Genehmigungspflichten (1) Einer Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal 1. instandsetzen, umgestalten oder verändern, 2. in seiner Nutzung verändern, 3. durch Errichtung, Wegnahme oder Hinzufügung von Anlagen in seiner Umgebung im Bestand und Erscheinungsbild verändern, beinträchtigen oder zerstören, 4. von seinem Standort entfernen, 5. beseitigen oder zerstören will. (2) Erd- und Bauarbeiten, bei denen begründete Anhaltspunkte bestehen, daß Kulturdenkmäler entdeckt werden, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde und sind rechtzeitig anzuzeigen. Wenn die untere Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht, gilt die Genehmigung als erteilt. Verstoßen die Maßnahmen gegen dieses Gesetz, ist die Genehmigung zu versagen. In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Arbeiten, die Kulturdenkmale zutage fördern oder gefährden könnten, einer Genehmigung der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde. Eine gegebene land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Umfang ohne weitere Genehmigung zulässig, sofern sie nicht zur Gefährdung der Denkmalsubstanz beiträgt. (3) Wer Nachforschungen anstellen, insbesondere nach Kulturdenkmalen graben will, bedarf der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Ausgenommen sind Nachforschungen, die in der Verantwortung des Denkmalfachamtes stattfinden. (4) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Innerhalb von Denkmalbereichen sind die Schutzziele entsprechend der unterschiedlichen Denkmalwertigkeit der darin gelegenen baulichen Anlagen zu differenzieren und in dieser Abgestuftheit bei der Erteilung von Genehmigungen, Auflagen und Bedingungen entsprechend zu berücksichtigen. (5) Genehmigungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind im Benehmen mit dem Denkmalfachamt zu erteilen, soweit das Vorhaben nicht dem Inhalt eines Denkmalpflegeplans nach § 8 Abs. 2 entspricht. (6) Vor Zustellung der Genehmigung darf mit den Maßnahmen nicht begonnen werden. Sie dürfen nur so ausgeführt werden, wie sie genehmigt worden sind. (7) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wurde. Die zuständige untere Denkmalschutzbehörde kann diese Frist verlängern. (8) Ist für eine Maßnahme ein Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende behördliche Entscheidung erforderlich, so umfaßt diese die Genehmigung nach Absatz 1; Absatz 4 gilt entsprechend. Das Denkmalfachamt ist an den Verfahren zu beteiligen. (9) Die untere Denkmalschutzbehörde kann verlangen, dass der Eigentümer oder der Veranlasser von Veränderungen und Maßnahmen an Kulturdenkmalen diese dokumentiert. Art und Umfang der Dokumentation sind im Rahmen von Auflagen festzulegen. Die Veranlasser von Veränderungen und von Maßnahmen an Denkmalen können im Rahmen des Zumutbaren zur Übernahme der Dokumentationskosten verpflichtet werden." Also nur wer gezielt nach Kulturdenkmälerb sucht... bedarf einer Genehmigung. Oder kennst Du einen Bauern, Forstwird, Bauarbeiter, spielende Kinder, Hobbygärtner,... die eine solche haben Denn auch diese könnten ja versehentlich auf ein Denkmal stoßen Im Übrigen kann man die von einem Sondengänger vorgenommenen partiellen Bodeneingriffe sicherlich nicht als archäologosche Grabung bezeichnen Einfach mal die Damen und Herrn vom Denkmalamt in die Fachliteratur schauen lassen...

Ebinger . Ganz erhlich? Gesetze sind Auslegungssache . Genau wie du sie grad auslegst, Aber du bist weder mein Anwalt , noch der Staatsanwalt und gleich net der Richter. Deine Aussagen sind in meinen Augen gefährlich. Hier lesen Leute 100fach mit. sie googlen und stossen dann auf sowas. Nehmen deine Ausagen für bare Münze. Und dann ? Kommts hart auf hart sind sie keinen Pfifferling wert. Dann hat der Sondler vor Gericht allein zu bestehen. Und Aussagen... Na der Ebinger hat gsacht das desch fei nid da so isch ... Die ziehen da net. Jeder kennt meinen Standpunkt zu Schatzregal, NFG usw. Aber bitte Leute. Glaubt net solches Zeug. Auch wenn es euch immer wieder eingetrichtert wird.

Ebinger . Ganz erhlich? Gesetze sind Auslegungssache . Genau wie du sie grad auslegst, Aber du bist weder mein Anwalt , noch der Staatsanwalt und gleich net der Richter. Deine Aussagen sind in meinen Augen gefährlich. Hier lesen Leute 100fach mit. sie googlen und stossen dann auf sowas. Nehmen deine Ausagen für bare Münze. Und dann ? Kommts hart auf hart sind sie keinen Pfifferling wert. Dann hat der Sondler vor Gericht allein zu bestehen. Und Aussagen... Na der Ebinger hat gsacht das desch fei nid da so isch ... Die ziehen da net. Jeder kennt meinen Standpunkt zu Schatzregal, NFG usw. Aber bitte Leute. Glaubt net solches Zeug. Auch wenn es euch immer wieder eingetrichtert wird. Dann zeige mir mal bitte genau auf wo ich selbst mit meiner Stellungnahme falsch liege. Das Gesetz untermauert eindeutig meine Aussage das nur die gezielte Suche nach Bondendenkmälern genehmigungspflichtig ist. Alle anderen, an den Haaren herbei gezogenen Auslegungen, entsprechen nicht dem Eindeutigkeitsgebot, welches das Grundgesetz für die Formulierung von Gesetzen (also dem was der Bürger darf / oder nicht darf) vorschreibt. Gebote / Verbote sind in den jeweiligen Gesetzen (so wie im von mir zitierten § des entspr. Gesetzes) eindeutig zu formulieren und nicht der willkürlichen Auslegung der einzelnen Behördenmitarbeiter überlassen. Leider nehmen sich nur zu wenige Kollegen die Zeit um einfach mal im Gesetz zu lesen und sich auf ihre Rechte zu berufen. Mein Vorschlag: Wenn euch noch mal so ein "Behördenexperte" erzählen will, die allgemeine Suche sei verboten, dann bittet doch einfach mal kurz darum, die rechtliche Grundlage dieser Aussage kurz schriftlich zu belegen. Wetten das der "Experte" dann ins stottern und schlackern kommt und da nie etwas schriftliche mit Unterschrift des entsprechenden Beamten vorgelegt wird!

Der klügere gibt nach. Dein Gesicht möchte ich selbst sehen, wenn er dir dann doch was vorlegt.

Ich fände einfach nur schön , wenn ich selbst in Sachsen suchen, und Bodenfunde ohne Probleme melden könnte. Dem ist aber nicht so. Im " Freistaat Sachsen wäre ich selbst ein "laut LDA ein Krimineller". Lass dir doch mal von so einem Behördendepp die exakte rechtliche Hrundlage schriftlich benennen... wirst Du aber nicht bekommen. Gibt es nicht. Die allgemeine Suche ist auch in Sachsen nicht verboten...



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