RaubgrÀber ...? - Diskussionen mit politischem Charakter
R a u b g r À b e r !
Diesen Begriff lese ich selbst in den unterschiedlichsten Publikationen, höre ihn immer wieder als Schlagwort in irgendwelchen Diskussionen als Killerargument, fragwĂŒrdige Gruppen versuchen gleich alle SondengĂ€nger mit diesem Begriff zu belegen,...
Aber, was ist denn nun ein RaubgrÀber?
Zumindest der Gesetzgeber kennt den Begriff nicht.
Richtig Ein RAUBGRĂBER ist also scheinbar einer der einen Vermögensdelikt durch Gewaltanwendung (graben) begeht, oder So viel Gewalt auf Baustellen, bei der Verlegung von Leitungen, in den deutschen Gartengemeinschaften... hÀÀÀ??? zb jemand, der urnengrĂ€ber plĂŒndert. Ein RAUBGRĂBER ist also scheinbar einer der einen Vermögensdelikt durch Gewaltanwendung (graben) begeht, oder So viel Gewalt auf Baustellen, bei der Verlegung von Leitungen, in den deutschen Gartengemeinschaften... Hab das smilie vergessen RaubgrĂ€ber...! Ein Schlagwort das gerne von AmtsarchĂ€ologen und einigen willfĂ€higen Helfern gebraucht,gerne in oberflĂ€chlichen Zeitungsartikeln unreflektiert nachgeplappert wird aber das kaum eine Aussagekraft oder gar einen sittlichen NĂ€hrwert besitzt. Zuerst einmal aber eine genaue Betrachtung zum Begriff Raub: Dieser ist exakt im § 249 des StGB gekĂ€rt. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwĂ€rtiger Gefahr fĂŒr Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Ich habe noch keinen SondengĂ€nger und / oder Schatzsucher in unseren Breitengraden erlebt der solche Handlungen wie im § 249 beschrieben vorgenommen hat. Ich denke mit der Verwendung der Bezeichnung RaubgrĂ€ber soll vorsĂ€tzlich ein Feindbild aufgebaut werden und zumindest verbal eine Diskriminierung unseres Hobbys betrieben werden. Eine solche Diskriminierung, welche fast schon als Volksverhetzung einzustufen ist, sollten wir uns so nicht bieten lassen. Nachdem es den Cinti und Roma gelungen ist, dass Wort Zigeunerschnitzel zu verbannen, sollte das eigentlich kein Problem sein. Hier mal ein Auszug aus dem § 130 des Strafgesetzbuchs: Volksverhetzung (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder WillkĂŒrmaĂnahmen auffordert oder 2. die MenschenwĂŒrde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verĂ€chtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder WillkĂŒrmaĂnahmen gegen sie auffordern oder ihre MenschenwĂŒrde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verĂ€chtlich gemacht oder verleumdet werden, a) verbreitet, b) öffentlich ausstellt, anschlĂ€gt, vorfĂŒhrt oder sonst zugĂ€nglich macht, c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, ĂŒberlĂ€sst oder zugĂ€nglich macht oder d) herstellt, bezieht, liefert, vorrĂ€tig hĂ€lt, anbietet, ankĂŒndigt, anpreist, einzufĂŒhren oder auszufĂŒhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene StĂŒcke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder 2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. Da sollte doch so manche Denkmalschutzbehörde und etliche willfĂ€hige ErfĂŒllungsgehilfen, bzw. in vorauseilendem Gehorsam agierende Ăbereiferer, die in der Vergangenheit gemachten all zu pauschalen ĂuĂerungen gegenĂŒber SondengĂ€ngern und Schatzsuchern ĂŒberdenken und sich nochmals die herausgegebenen "Informationsmaterialien" in gedruckter Form ĂŒberdenken. Ich denke der Staatsanwalt mĂŒsste da bei einer Anzeige tĂ€tig werden... So weit mĂŒsste es nicht kommen. Aber wir sollten uns auch in keinem weiteren Fall pauschal als RaubgrĂ€ber abstempeln lassen. Ein RAUBGRĂBER ist also scheinbar einer der einen Vermögensdelikt durch Gewaltanwendung (graben) begeht, oder So viel Gewalt auf Baustellen, bei der Verlegung von Leitungen, in den deutschen Gartengemeinschaften... Hab das smilie vergessen Ich auch.Habs trotzdem verstanden. RaubgrĂ€ber...! Eine solche Diskriminierung, welche fast schon als Volksverhetzung einzustufen ist, sollten wir uns so nicht bieten lassen. Was wieder und immer wieder die Frage nach einer Lobby aufwirft, die es aber nur aus einer Einheit (Sonler hört die Detektorsignale... )heraus geben wird. Die Versuche, diese zu erreichen, sind, was ich selbst so lese, immer mehr oder weniger gescheitert. Die ArchĂ€ologen allerdings sind sich gröĂten teils einig, haben den Gestzgeber auf ihrer Seite- ich selbst wĂŒrde mal sagen mindestens 2:0 fĂŒr die. Ich denke wichtiger als ein Verein ist es erst einmal auf die Probleme aufmerksam zu machen und unsere rechtliche Situation zu verdeutlichen. Wenn man die Gesetze einmal etwas genauer unter die Lupe nimmt, dann erkennt man schnell das wir uns nicht in der Situation der unterlegenen Bittsteller befinden. Die einschlĂ€gigen Gesetze bieten uns mehr Möglichkeiten als wir uns das oft aus den eigenen Reihen zugestehen lassen wollen... Es gibt viele GrĂŒnde warum keiner der bisherigen VereinsgrĂŒndungen gescheitert sind. Der grösste Risikofaktor ist dabei meiner Meinung nach der Dienstleistungsanspruch der an solche Vereine von den einzelnen Mitgliedern gestellt wird. War es ein US PrĂ€sident der sagte: Frag nicht was Dein Verein fĂŒr Dich tun kann... frag was Du fĂŒr Deinen Verein tun kannst. :mrgreen: Oder habe ich selbst da absichtlich falsch zitiert? Aber wenn man sich diesen Grundsatz ein wenig zu Herzen nimmt... dann klappt es auch mit einem Verein. Nun, das ist aber nicht das Thema in diesem Beitrag... Ende Zuerst einmal aber eine genaue Betrachtung zum Begriff Raub: Dieser ist exakt im § 249 des StGB gekĂ€rt. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwĂ€rtiger Gefahr fĂŒr Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. § 242 Diebstahl (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Da die meisten LĂ€nder ein Schatzregal haben, erklĂ€ren sie per Gesetz alles im Boden Schlummernde zu Ihrem Eigentum. Wer sich daran vergreift, ist also ein Dieb. Den Ausdruck "DiebstahlgrĂ€ber" finde ich selbst aber auch nicht gerade prickelnd. Allerdings wĂŒrde ich selbst gern mal sehen, was die fĂŒr Augen machen, wenn ich selbst ihnen meinen Schrott, den ich selbst so nebenbei mit entsorge, vor die TĂŒr lege. Da die meisten LĂ€nder ein Schatzregal haben, erklĂ€ren sie per Gesetz alles im Boden Schlummernde zu Ihrem Eigentum. Wer sich daran vergreift, ist also ein Dieb. Den Ausdruck "DiebstahlgrĂ€ber" finde ich selbst aber auch nicht gerade prickelnd. Auch das ist sehr Schwammig geregelt... In einigen BundeslĂ€ndern, z.B. NRW, entscheidet die Denkmapflege ab es sich bei einem hist. Fund um ein bewegliches Kulturdenkmal handelt oder nicht. Bei einem aufentdeckten Objekt welches sich der Finder aneignet handelt es sich aber eher um Fundunterschlagung. § 246 BGB Unterschlagung (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in den FĂ€llen des Absatzes 1 die Sache dem TĂ€ter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. Der Begriff zueignet setzt aber eine Aneignung (z.B. die undokumentierte Vermischung von Funden) voraus. Zu beachten wĂ€re auch die unverzĂŒgliche Meldepflicht bei der Auffindung von beweglichen KulturdenkmĂ€lern. Diese ist in den Denkmalschutzgesetzen der LĂ€nder geregelt. Vorraussetzung fĂŒr einen Verstoss ist das der Finder ein bewegliches Kulturdenkmal auch als solches erkennt. Der Begriff unverzĂŒglich ist in der Regel als die "schnellste Möglichkeit" anzusehen. Wikipedia definiert den RAUB folgendermaĂen: Als Raub bezeichnet man in Kriminologie und Rechtsvergleichung einen Deliktstypus, bei dem ein Vermögensdelikt durch Gewaltanwendung begangen wird. Was ein "GRĂBER" ist weiĂ eigentlich jeder. Ein RAUBGRĂBER ist also scheinbar einer der einen Vermögensdelikt durch Gewaltanwendung (graben) begeht, oder Leistungssteigerung durch CORS Spulen |
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