Bisher nicht wirklich fündig geworden - Thema BaWü - Schatzsuche und Sondengehen
Guten Morgen.
Aufgrund allgemeiner Langeweile wollte ich selbst mir jetzt mal alle Regularien zum Sondeln in BaWü aus dem Netz herausklamüsern. Dieses Unterfangen stellt sich allerdings als überaus schwierig heraus...
Vielleicht kann mich ja jemand erleuchten...
Sondeln scheint grundsätzlich erlaubt zu sein, sofern ich selbst nicht gezielt nach Bodendenkmälern oder Gegenständen, die potentiell interessant für die Wissenschaft wären suche ... Wobei ich selbst diese Aussage schon wieder sehr schwammig finde
Sofern ich selbst mich auf keinem ausgewiesenen Bodendenkmal befinde und das Gelände nicht mir gehört, darf ich selbst sondeln, sofern ich selbst mir die Erlaubnis dazu einhole... richtig/falsch?
Gegenstände wie z.B. Münzen oder Wk1/2 Zeugs fallen nicht unter Kulturgüter (sofern sie neuzeitlich sind) und ich selbst muss sie nicht melden... richtig/falsch?
Was ich selbst noch nicht wirklich herausentdeckt habe ist das leidige Thema Graben ... teilweise habe ich selbst gelesen, dass es eine Tiefengrenze gibt, dh. ich selbst darf "graben", allerdings nur bis zu einer gewissen Tiefe, teilweise heißt es, ich selbst darf überhaupt nicht graben usw... was ist denn nun richtig?
Sollte ich selbst auf ein für die Wissenschaft interessantes was auch immer stoßen, muss ich selbst den Fund binnen vier Werktagen melden und die Schatzregalregelung greift ... richtig/falsch?
ähm ja, ich selbst glaube wirklich essentiell wichtig wären die Fragen um das Suchen/Graben ... da mir nichts daran liegt, den Museen in BaWü Kulturgüter vorzuenthalten, wäre Letzteres sowieso eine Selbstverständlichkeit.
Falls sich wer aus BaWü hier befindet, hätte ich selbst auch nichts gegen einen Kontakt via PN Hier mal ein Auszug aus dem BaWü Denkmalschutzgesetz: §21 Nachforschungen Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung. Anmerkung: Dort ist nicht geregelt das Du für alle anderen Aspekte unseres Hobbys eine Genehmigung benötigst. §20 Zufällige Funde (1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn damitunverhältnismäßig hohe Kosten oder Nachteile verbunden sind und die Denkmalschutzbehörde es ablehnt, hierfür Ersatz zu leisten. (2) Die höhere Denkmalschutzbehörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, den Fund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche Kulturdenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen. (3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen bekannt werdenden Bodenfunde unverzüglich der höheren Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Anmerkung: Bodenfunde (von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht) sind unverzüglich und nicht binnen 4 Tagen, zu melden. Wobei man bedenken muss das "unverzüglich" erst dann relevant wird, wenn sich der Finder darüber im Klaren ist was er da entdeckt hat. §22 Grabungsschutzgebiete (1) Die untere Denkmalschutzbehörde ist ermächtigt, Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschut zgebieten zu erklären. (2) In Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit Genehmigung der höheren Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unberührt. Anmerkung: klar...oder? §23 Schatzregal Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Anmerkung: "einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert" ... Damit ist die Existenz von Generationen von Anwälten gesichert... solange die Bodenfunde nicht unterschlagen werden. |
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