Mein 1. Kontakt mit der GDKE - Gesetzeslage und Zusammenarbeit mit der Archäologie
Meine Frage an den Bezirksforstleiter, ob ich selbst im Waldgebiet Àltere Hohlwege untersuchen darf, wurde mir wie folgt beantwortet:
( Diese E-Mail wurde mir vom Förster weitergeleitet)
Das Denkmalschutzgesetz sieht nach § 21 vor, dass solche Begehungen nur mit Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde die auch nur im Einvernehmen mit der Fachbehörde (GDKE LandesarchĂ€ologie)erfolgen kann gestattet werden können. Zur Zeit wird um eine landeseinheitliche Regelung fĂŒr die Zusammenarbeit mit MetallsuchgerĂ€tegĂ€ngern und eine diesbezĂŒgliche Vereinbarung zwischen solchen und der GDKE gerungen. Das liegt daran, dass in den vier AuĂenstellen der LandesarchĂ€ologie vier verschiedene Vorgehensweisen Tradition sind.
Des Weiteren benötigt ein solcher âMetallsucherâ die Genehmigung des GrundstĂŒckbesitzers. Da die Forstbehörden die Besitzungen das Landes (Bundes) verwalten, könnte eine solche Begehung nur durch die ForstĂ€mter genehmigt werden. Nach meiner Kenntnis hat noch niemand bei der Forstbehörde um eine Genehmigung nachgesucht. ( Also bin ich selbst der 1. )
Auch schon aus diesem Grund kann eine solche ungenehmigte Begehung im Rahmen des Zusammentreffens eine ForstbeschÀftigten mit einem Sucher sofort unterbunden werden.
Das ist die Kurzfassung eines recht komplexen Themas.
Wir haben im Moment 3 Strafrechtsverfahren laufen, denn wenn Bodenfunde (auch MĂŒnzen) nicht bei uns gemeldet werden, handelt es sich um eine Unterschlagung von Landeseigentum. Wenn diese Bodenfunde sogar ĂŒbers Internet oder sonstige Verkaufsplattformen angeboten werden erfĂŒllt sich der Straftatbestand der Helerei.
Viele der MetallsuchgerĂ€tegĂ€nger sind sich ĂŒber diesen Punkt nicht im Klaren.
Hoffentlich konnte ich selbst Sie nicht nur verwirren, sondern auch Ihre Frage mit BegrĂŒndung beantworten.
Der âGis-Menschâ der Forstverwaltung hat sich noch nicht bei uns gemeldet.
Mit freundlichen GrĂŒĂen
Dr. ...............
Oberkonservator
Nun bin ich selbst am ĂŒberlegen, ob ich selbst mich mit diesem Herren Schulz mal per E-Mail selber in Verbindung setzen soll! Oder trete ich selbst damit nur eine lange Diskusion los?
Meiner Meinung nach schehrt er alle SondengĂ€nger erstmal ĂŒber einen Kamm! Ich weiĂ, dass er selber schon schlechte Erfahrung mit SondengĂ€nger gesammelt hat.
Hier mehr Info dazu: http://423930.forumromanum.com/member/f ... 1181191151
Aber kann man das denn so stehen lassen?
Ich bin selber nicht an den "SchĂ€tzen" im Boden interessiert. D. h., ich selbst will sie weder horten noch verkaufen. Mir reicht der SpaĂ den ich selbst habe, auf geschichtstrĂ€chtigen Böden zu suchen und fĂŒndig zu werden. Es gĂ€be nichts tolleres fĂŒr mich, wenn ich selbst zur geschichtlichen AufklĂ€rung beitragen dĂŒrfte. Auch hĂ€tte ich selbst echtes Interesse an archĂ€ol. LehrgĂ€ngen teilzunehmen, wenn mich das weiterbringen wĂŒrde.
Aber wie gesagt, er kennt mich nicht und ich selbst weiĂ nicht, ob ich selbst seine Meinung ĂŒber unser Hobby so stehen lassen soll oder ob ich selbst Ihn mal anschreibe.Das ist eine sehr gute Idee! Vielleicht kann ich selbst dem Herrn ja folgenden Vorschlag machen: Erforschung alter Hohlwege anhand verlorengegangener Dinge aus frĂŒherer Zeit. - ich selbst ĂŒbernehme die Dokumentation in Form von Bildern und Texten. - sĂ€mtliche Bodenfunde werden dem Denkmalschutz ĂŒbergeben. - enge Zusammenarbeit mit dem zustĂ€ndigen Forstamt ( Begehung mit dem Förster ) - Spuren von Fundstellen werden selbstverstĂ€ndlich wieder ordnungsg. verschlossen Ebenso wĂŒrde ich selbst es aktzeptieren, wenn er mir eine art " Anstandsdame " zuteilen wĂŒrde. Macht mir ganz und garnix aus! einfach um auch mal zu zeigen, dass nicht alle SondengĂ€nger "GrabrĂ€uber" sind und auch nicht so geschichtstrĂ€chtige Orte wie "alte Hohlwege", fĂŒr die eh kein Geld fĂŒr Grabungen da ist, interessant sein können. Ich bin ĂŒberzeugt davon, dass Gemeinden ( Dörfer ) sehr daran interessiert sind, etwas ĂŒber Ihre frĂŒhere Geschichte anhand von GegenstĂ€nden zu erfahren. Ausser Wikipedia gibt's ja nix, um sich ĂŒber die GrĂŒndung von Dörfen zu Informieren. Ich glaube, wenn man uns solche kleineren Aufgaben anvertrauen wĂŒrde, ( natĂŒrlich nur an diejenigen, die echtes Interesse daran haben ), wĂŒrde das VerhĂ€ltnis beider Gruppen bestimmt etwas besser werden. Alte Wegetrassen sind gestörter Boden... da kann auch keiner mit dem Argument kommen das Deine Qualifikation nicht ausreichend genug ist um eigenstĂ€ndig tĂ€tig zu werden. Eine "Abstandsdame" wird man Dir schon aus EtatgrĂŒnden nicht an den Hals hĂ€ngen... Die Ablehnung eines solchen Vorschlages zur AltstraĂenerforschung wĂ€re eindeutig Grundgesetzwiedrig. Das wĂ€re eine Beschneidung / Einengung der Forschung. Das könnte man dann gleichsetzen mit einem Journalisten dem es untersagt wird zu einem Thema zu ermitteln / schreiben. Meine Frage an den Bezirksforstleiter, ob ich selbst im Waldgebiet Ă€ltere Hohlwege untersuchen darf, wurde mir wie folgt beantwortet: ( Diese E-Mail wurde mir vom Förster weitergeleitet) Das Denkmalschutzgesetz sieht nach § 21 vor, dass solche Begehungen nur mit Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde die auch nur im Einvernehmen mit der Fachbehörde (GDKE LandesarchĂ€ologie)erfolgen kann gestattet werden können. Zur Zeit wird um eine landeseinheitliche Regelung fĂŒr die Zusammenarbeit mit MetallsuchgerĂ€tegĂ€ngern und eine diesbezĂŒgliche Vereinbarung zwischen solchen und der GDKE gerungen. Das liegt daran, dass in den vier AuĂenstellen der LandesarchĂ€ologie vier verschiedene Vorgehensweisen Tradition sind. Des Weiteren benötigt ein solcher âMetallsucherâ die Genehmigung des GrundstĂŒckbesitzers. Da die Forstbehörden die Besitzungen das Landes (Bundes) verwalten, könnte eine solche Begehung nur durch die ForstĂ€mter genehmigt werden. Nach meiner Kenntnis hat noch niemand bei der Forstbehörde um eine Genehmigung nachgesucht. ( Also bin ich selbst der 1. ) Auch schon aus diesem Grund kann eine solche ungenehmigte Begehung im Rahmen des Zusammentreffens eine ForstbeschĂ€ftigten mit einem Sucher sofort unterbunden werden. Das ist die Kurzfassung eines recht komplexen Themas. Wir haben im Moment 3 Strafrechtsverfahren laufen, denn wenn Bodenfunde (auch MĂŒnzen) nicht bei uns gemeldet werden, handelt es sich um eine Unterschlagung von Landeseigentum. Wenn diese Bodenfunde sogar ĂŒbers Internet oder sonstige Verkaufsplattformen angeboten werden erfĂŒllt sich der Straftatbestand der Helerei. Viele der MetallsuchgerĂ€tegĂ€nger sind sich ĂŒber diesen Punkt nicht im Klaren. Hoffentlich konnte ich selbst Sie nicht nur verwirren, sondern auch Ihre Frage mit BegrĂŒndung beantworten. Der âGis-Menschâ der Forstverwaltung hat sich noch nicht bei uns gemeldet. Mit freundlichen GrĂŒĂen Dr. ............... Oberkonservator Nun bin ich selbst am ĂŒberlegen, ob ich selbst mich mit diesem Herren Schulz mal per E-Mail selber in Verbindung setzen soll! Oder trete ich selbst damit nur eine lange Diskusion los? Meiner Meinung nach schehrt er alle SondengĂ€nger erstmal ĂŒber einen Kamm! Ich weiĂ, dass er selber schon schlechte Erfahrung mit SondengĂ€nger gesammelt hat. Hier mehr Info dazu: http://423930.forumromanum.com/member/f ... 1181191151 Aber kann man das denn so stehen lassen? Ich bin selber nicht an den "SchĂ€tzen" im Boden interessiert. D. h., ich selbst will sie weder horten noch verkaufen. Mir reicht der SpaĂ den ich selbst habe, auf geschichtstrĂ€chtigen Böden zu suchen und fĂŒndig zu werden. Es gĂ€be nichts tolleres fĂŒr mich, wenn ich selbst zur geschichtlichen AufklĂ€rung beitragen dĂŒrfte. Auch hĂ€tte ich selbst echtes Interesse an archĂ€ol. LehrgĂ€ngen teilzunehmen, wenn mich das weiterbringen wĂŒrde. Aber wie gesagt, er kennt mich nicht und ich selbst weiĂ nicht, ob ich selbst seine Meinung ĂŒber unser Hobby so stehen lassen soll oder ob ich selbst Ihn mal anschreibe. Die Behörde ĂŒbt sich in weiser Vorausschau... Hier ein Auszug aus dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) RLP § 20 Schatzregal (1) Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr EigentĂŒmer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt werden. (2) Der Finder soll im Rahmen der verfĂŒgbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten. Ăber die Höhe entscheidet die Denkmalfachbehörde unter BerĂŒcksichtigung der UmstĂ€nde des Einzelfalls. Bevor die Verfahren abgeschlossen sind geht man also schon davon aus das die angeblich nicht gemeldeten MĂŒnzhorte entweder von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind oder in einem Grabungsschutzgebiet entdeckt wurden... sehr seltsam. Aber die die Auswirkungen von Walters "Blauem (Schand) Brief" zeigen sich im Text / bei der Behörde doch sehr deutlich. Danke Walter. Update... heute per Mail gekommen: ich habe Ihre Anfrage von der AuĂenstelle Speyer der LandesarchĂ€ologie erhalten und kann Ihnen leider erst heute antworten. Nach dem Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz(§ 19 und § 21) ist das Suchen und Bergen von archĂ€ologischen und erdgeschichtlichen Funden durch nicht autorisierte Personen genehmigungspflichtig, hierzu gehört auch das Suchen mit einer Metallsonde. Nach § 21 Abs. 1 ist die untere Denkmalschutzbehörde Genehmigungsbehörde. Nach § 13 Abs. 1 DSchG darf ein geschĂŒtztes Denkmal nur mit Genehmigung zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt, umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verĂ€ndert, in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorĂŒbergehend beeintrĂ€chtigt oder von seinem Standort entfernt werden. Unbewegliche DenkmĂ€ler - sowohl Bau- als auch BodendenkmĂ€ler - sind kraft Gesetzes geschĂŒtzt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 DSchG); dieser Schutz gilt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DSchG fĂŒr alle vor- und frĂŒhgeschichtlichen KulturdenkmĂ€ler/Fundstellen, auch wenn sie nicht in einem Grabungsschutzgebiet ($ 22 DSchG) liegen und/oder durch Verwaltungsakt (§ 8 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2) förmlich unter Schutz gestellt wurden. Deshalb kann eine Genehmigung nach § 21 Abs.1 DSchG) von der unteren Denkmalschutzbehörde nur im Einvernehmen mit unserer Behörde, die eine facharchĂ€ologische PrĂŒfung der Sachlage vornimmt, erteilt werden. Die Entnahme von einzelnen GegenstĂ€nden, zudem ohne Fachkenntnis, fĂŒhrt immer zur Zerstörung aussagekrĂ€ftiger Befunde und ist nicht durch die Vorlage selektiert entnommener FundstĂŒcke zu rechtfertigen. Nur die Gesamtheit der Information, die eine Fundstelle bewahrt ergibt historisch wertvolle und verwertbare Ergebnisse und nicht einzelne Materialgruppen (hier Metall), die zudem wahllos und ohne Kenntnis des eigentlichen Befundes entnommen werden. Es bedarf fĂŒr die FĂŒhrung einer Metallsonde einer umfangreichen Kenntnis und Ausbildung, da Bodenfunde und Befunde sonst nicht fachgerecht erkannt werden und die archĂ€ologische Fundstelle dabei beeintrĂ€chtigt und zerstört wird. Zudem sollte immer der lĂ€ngerfristige Schutz archĂ€ologischer und erdgeschichtlicher DenkmĂ€ler in ihrer Gesamtheit im Vordergrund stehen. Hierzu gehören auch die Relikte und Ăberreste der Weltkriege. GrundsĂ€tzlich kann die LandesarchĂ€ologie in vielen FĂ€llen auf erfahrene ehrenamtliche Mitarbeiter zurĂŒckgreifen, die ĂŒblicherweise im Rahmen von wissenschaftlich geleiteten Ausgrabungen eingesetzt werden. Diese Ehrenamtlichen durchlaufen zunĂ€chst eine theoretische Ausbildung, die auf die regionalen Besonderheiten in den jeweiligen Amtsbezirken in Rheinland-Pfalz abgestimmt ist, werden auf wissenschaftliche Grundnormen und Verfahrensweisen verpflichtet und erfahren unter Betreuung von FacharchĂ€ologen eine Einweisung in die praktische Arbeit. Diese wiederum ist niemals ausschlieĂlich auf den Einsatz von Metalldetektoren begrenzt und zielt nach den modernen MaĂstĂ€ben archĂ€ologischer Feldarbeit grundsĂ€tzlich nicht auf die Suche und Entnahme von Einzelfunden. Die Einarbeitung ehrenamtlicher Mitarbeiter und ihre kontinuierliche Betreuung sind abhĂ€ngig von der jeweiligen PersonalkapazitĂ€t in den archĂ€ologischen AuĂenstellen, so dass auch diesbezĂŒglich nicht jedem Antrag entsprochen werden kann. Weiterhin möchte ich selbst auch darauf hinweisen, dass solche Begehungen nach der derzeitigen Rechtslage ohne die erforderliche Genehmigung den Ordnungswidrigkeitstatbestand nach § 33 Abs. 1 Nr. 12 DSchG erfĂŒllen und auch die Wegnahme von GegenstĂ€nden von fremdem Grund zudem eigentumsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnten. Zudem gilt in Rheinland-Pfalz das Schatzregal (§ 20, DschG), das besagt, dass alle Bodenfunde von wissenschaftlicher Bedeutung Eigentum des Landes sind. Weiterhin sind viele Areale mit groĂen Mengen von Kampfstoffen und Sprengmittel aus der Zeit des 2. Weltkrieges kontaminiert, was das Bergen von Metallfunden oft zu einem gefĂ€hrlichen Unterfangen macht. Die Prospektion mit Metalldetektoren wird in Rheinland-Pfalz systematisch von den Bediensteten der LandesarchĂ€ologie betrieben, also geschultem Fachpersonal mit der entsprechenden Berufsfachausbildung- und eignung. Auch kommen bei der GelĂ€ndeprospektion vorab zerstörungsfreie Methoden wie Geomagnetik, Erdradar, Luftbilder und LIDAR-Scans zur Anwendung. Diese Verfahren garantieren den Verbleib von FundstĂŒcken am Ort Aus o.g. GrĂŒnden kann ich selbst aus fachbehördlicher Sicht leider keine Zustimmung fĂŒr eine Nachforschungsgenehmigung geben. Mit freundlichen GrĂŒĂen tssss.... meine Anfrage richtete sich zum Thema Feldwege und bereitstellen der Bodenfunde an die Gemeinde... der sehr gute Herr hat m. E. vollkommen das Thema verfehlt! Von DenkmĂ€lern war nie von mir die Rede! Das war die Standartantwort... Der "nette Herr" hat sich noch nicht einmal die MĂŒhe gemacht Dir auf Deine Anfrage / Antrag hin individuell zu antworten. Kannst Du mal den Antrag hier im Wortlaut einstellen Lass Dich nicht entmutigen... Ich habe eigentlich keinen offiziellen Antrag gestellt. Habe der Stelle Speyer meine Idee mit dem privaten Forschungsprojekt vorgestellt, wo die jeweiligen Gemeinden den nutzen davon hĂ€tten um Ihre Dorfgeschichte zu vervollstĂ€ndigen. Speyer hat das dann in irgendeiner Form nach Koblenz weitergeleitet und daraus resultierte dann diese Antwort per Mail. Hast Du das mĂŒndlich oder schriftlich gemacht? per E-mail Es gibt diverse Weisheiten und Grundregeln die schon seit dem Mittelalter Bestand haben: 1. Gehe nicht zu Deinem FĂŒrst wenn Du nicht gerufen wĂŒrst 2. Wer lange fragt geht lang fehl Kurz um, die ArchĂ€ologen haben weder die Zeit noch die Lust sich mit den Funden von SondengĂ€ngern auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund die Abwehrhaltung, die in schwĂŒlstigen Standard-Briefen zum Ausdruck kommt. Alte Hohlwege... da kannst Du natĂŒrlich keinem erzĂ€hlen das Du nicht nach Artefakten suchst Wie wĂ€re es mit einem privaten Forschungsprojekt: "Erforschung der Nutzung historischer Wegtrassen an Hand der Auswertung der Verlustfunde" (mal so ins Unreine geschrieben, kann man bestimmt noch feiner formulieren) Dann greift Art. 5 GG Zitat: Artikel 5 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu Ă€uĂern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugĂ€nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewĂ€hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Eine Genehmigung in RLP brauchst Du aber nur wenn Du gezielt nach Artefakten suchen willst. |
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