Rechtslage NRW - Gesetzeslage und Zusammenarbeit mit der Archäologie

Metalldetektor Powerspule CORS Na Servus, wie schaut's aus darf ich selbst einfach in den Wald gehen und Sondeln oder brauche ich selbst eine Genehmigung .

blöd das ich selbst das Verb "sondeln" nirgendwo im Duden aufspüren kann ......ebensowenig in Gesetzestexten ......u in Verbindung mit Wald schon gar nicht .....ärgerlich ! aber hallo auch u hier

Auch von mir herzlich Gruß Peter

Na Servus, wie schaut's aus darf ich selbst einfach in den Wald gehen und Sondeln oder brauche ich selbst eine Genehmigung . DARFST du,hast doch letzte Woche den Ehering Verloren.....nur Graben musst du nicht

Gute Idee mit dem Ehering

Die Rechtslage ist im Denkmalschutzgesetzes des Landes NRW geregelt. Diese gestzlichen Regelungen sind zu beachten wenn du gezielt auf die Suche nach Bodendenkmälern gehen willst. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Die Vorschriften des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt. (2) Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Ebenso zu behandeln sind Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmäler zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden. (3) Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen, und zwar auch dann, wenn nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. (4) Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler. (5) Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. (6) Auf Archivgut finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. § 13 Ausgrabungen (1) Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes, des Landschaftsverbandes oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) stattfinden. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet. (3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden, die die Planung und Ausführung der Grabung oder Bergung, die Leitung durch vorgebildete Fachkräfte, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die Dokumentation der Grabungsfunde, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung der Grabungsstätte betreffen. Sie kann auch unter der Bedingung erteilt werden, daß die Ausführung nach einem von der Oberen Denkmalbehörde gebilligten Plan erfolgt. § 14 Grabungsschutzgebiete Grabungsschutzgebiete (1) Die Obere Denkmalbehörde kann bestimmte Grundstücke, die nachweislich oder nach der Überzeugung von Sachverständigen Bodendenkmäler enthalten, durch ordnungsbehördliche Verordnung im Benehmen mit dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) für drei Jahre zu Grabungsschutzgebieten erklären; die Frist kann angemessen verlängert werden, soweit die Bedeutung der Bodendenkmäler dies erfordert. Wenn in dem betreffenden Gebiet dem Bergrecht unterliegende Mineralien anstehen, ist das Einvernehmen mit dem Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen herbeizuführen. (2) In der Verordnung sind die Maßnahmen zu bezeichnen, die einer Erlaubnis bedürfen. Die Erlaubnis erteilt die Obere Denkmalbehörde. Auf die Erlaubnis findet § 9 Abs. 2 bis 4 Anwendung. § 15 Entdeckung von Bodendenkmälern § 15 Entdeckung von Bodendenkmälern (1) Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder dem Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat unverzüglich den Landschaftsverband zu benachrichtigen. Dieser unterrichtet die Obere Denkmalbehörde. (2) Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist, sobald sie von der Entdeckung erfahren. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Anzeige eines Verpflichteten befreit die übrigen. § 16 Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern (1) Die zur Anzeige Verpflichteten haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. (2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 erlischt drei Werktage nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige spätestens eine Woche nach deren Absendung. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist von drei Werktagen verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordert. Ist ein Bodendenkmal bei laufenden Arbeiten entdeckt worden, so soll die Frist von drei Werktagen nur überschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erlischt vor Ablauf von drei Werktagen mit a) dem Abschluß der Untersuchung oder Bergung durch den Landschaftsverband oder die Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) oder. b) der Freigabe durch die Obere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5). (4) Das Land und der Landschaftsverband oder die Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) sind berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu sechs Monaten in Besitz zu nehmen. Dabei sind alle zur Erhaltung des Bodendenkmals notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, wenn dies zur Erhaltung des Bodendenkmals oder für seine wissenschaftliche Erforschung erforderlich ist. § 17 (Fn 11) Schatzregal Schatzregal (1) Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sowie Bodenfunde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass das Eigentum nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. Sie sind unverzüglich an die Untere Denkmalbehörde oder das Denkmalpflegeamt zu melden und zu übergeben. (2) Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, soll eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert. Ist die Entdeckung bei unerlaubten Nachforschungen gemacht worden, sollte von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden. Über die Gewährung der Belohnung und ihre Höhe entscheidet im Einzelfall die Oberste Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Denkmalpflegeamt.“ Anmerkung: In NRW wollte man wohl nach der Einführung des Schatzregals ein wenig sparen und hat im Denkmalschutzgesetz des Landes den Begriff des Fundes (1) für alle von Feldbegehern und Sondengänger entdeckten beweglichen Bodendenkmälern eingeführt... Damit hofft man wohl von Amtsseite die im Schatzregal (2) festgeschriebene Entschädigung für Schatzfunde umgehen zu können. Jetzt bestimmt das Amt welche Bodenfunde zu beweglichen Bodendenkmälern (entschädigungspflichtige Ablieferung durch den Finder) erklärt werden. Für alle anderen Bodenfunde von Wert (also über 10 €) gilt damit weiterhin die im BGB festgeschriebene Hadrianische Fundteilung.

Danke für die Antwort Ebinger1 was Bodendenkmäler betrift , aber meine frage war ja wenn ich selbst in den Wald gehe wo es zb. keinen Bodendenkmal giebt.

Danke für die Antwort Ebinger1 was Bodendenkmäler betrift , aber meine frage war ja wenn ich selbst in den Wald gehe wo es zb. keinen Bodendenkmal giebt. also wenns normaler Wald u Teil freier Landschaft ist, dann kannst darin umhergehen wie du lustig bist .......allerdings nicht mehr Pilze bzw Beeren sammeln als wie für Eigenbedarf von Nöten u beim sondeln kein Buddelwandalismus ........falls du nicht gehen sondern biken o reiten willst, dann dies bitte nur auf den Wegen

Nur wenn du gezielt Bodendenkmäler suchen willst... brauchst du dafür eine Genehmigung. Ich konnte in alle den letzten Jahren kein eindeutiges Gesetz finden das generell die Geländebegehungen (egal ob Wald, Feld, Wiese,...) mit Metalldetektoren verbietet.

Und lies auch mal in der Naturschutzverordnung nach! In Naturschutzgebieten (auch Landschaftsschutzgebieten?) darf man ohne Genehmigung nicht in die Landschaft u. Natur eingreifen. Wenn du buddelst, ist das ein solcher Eingriff.

Ich danke euch für die Antworten

Zitat Archäologe mit dem ich selbst geredet habe "Auch mit NFG ist es strikt untersagt in Wäldern zu sondeln. Da gibt es keine Ausnahme." Das nur zur Info

Zitat Archäologe mit dem ich selbst geredet habe "Auch mit NFG ist es strikt untersagt in Wäldern zu sondeln. Da gibt es keine Ausnahme." Das nur zur Info sollte heißen NUR mit NFG ist es meist (kommt auf NFG an) strikt untersagt in Wäldern zu suchen ........u wenn nun mal so vereinbart, dann soll man sich auch dran halten, weil ansonsten Verstoß u wahrscheinlich keine Verlängerung

Zitat Archäologe mit dem ich selbst geredet habe "Auch mit NFG ist es strikt untersagt in Wäldern zu sondeln. Da gibt es keine Ausnahme." Das nur zur Info Bei der NFG is es eine vertragliche Vereinbarung zw. Amt und dem Sondengänger. Dies gilt auch für Veröffentlichungsverbote, Beschränkung des Suchbereiches, Weisungsbefugnis,... Du verzichtest also auf Basis einer Vereinbarung auf diese Rechte. Die NFG brauchst du nur wenn du gezielt nach Artefakten suchen willst. Wie das Denkmalschutzgesetz schon sagt... das Denkmalschutzamt ist nur für die Denkmäler und deren Schutz zuständig. Wenn du nach Schätzen suchst... dann wird das Denkmalschutzamt erst in dem Moment zuständig wo du etwas von kulturhistorischer Bedeutung findest. Wobei du dir aber nochmal den Begriff des Fundes in NRW ganz genau anschauen solltest. Damit das Amt weniger Entschädigungen nach der Einführung des Schatzregales zahlen muss, wurde da arg an der Difinition gedeutelt...

Wollte nur das sagen ob mit oder ohne NFG. Wald ist Tabu für Hobby Sondelgänger. Mir wurde das so erklärt. Ein Fund im Wald liegt im Gegensatz zum Acker seit Urzeiten an der selben Stelle. Also werden beim ausgraben evtl. wichtige Fundzusammenhänge zerstört. P.S. Die Rechte und Pflichten mit einer NFG sind mir einigermaßen klar

Wollte nur das sagen ob mit oder ohne NFG. Wald ist Tabu für Hobby Sondelgänger. Mir wurde das so erklärt. Ein Fund im Wald liegt im Gegensatz zum Acker seit Urzeiten an der selben Stelle. Also werden beim ausgraben evtl. wichtige Fundzusammenhänge zerstört. aber du glaubst doch wohl nicht alles was man dir so erzählt oder ? also das mit dem von gewissen Leuten erträumten Waldtabu u Fundstellen die seit Uhrzeiten von Wühlmäusen, Maulwürfen, Kaninchen, Füchsen, Dachsen, teils auch Wölfen, Wildschweinen, Erdsackungen o gar regelrechten Erdrutschen, sich verdickenden u Erdreich bewegenden Wurzeln von Bäumen bzw deren grober Ausriss bei zB Windsturz, rodenden u pflügenden Bauern, erdlochbuddelnden Soldaten etc pp verschont geblieben sind u wo alles noch so liegt wie es liegen sollte ?

Wollte nur das sagen ob mit oder ohne NFG. Wald ist Tabu für Hobby Sondelgänger. Mir wurde das so erklärt. Ein Fund im Wald liegt im Gegensatz zum Acker seit Urzeiten an der selben Stelle. Also werden beim ausgraben evtl. wichtige Fundzusammenhänge zerstört. aber du glaubst doch wohl nicht alles was man dir so erzählt oder ? Hallo! Hab mit Archis geredet die grad bei einer Ausgrabung waren. Das waren sicher keine dummen Leute die Stuss erzählen. Du erzählst was von sich bewegenden Wurzeln und irgendwelchen Viechern die deiner Ansicht also Fundstücke quer durch den Wald verschienben. Toll, was meinste wer sich für mich glaubwürdiger anhört

nein Archis würden Sondengängern niemals dummen Stuss erzählen .....NIE hast schon Ahnung von dem was in der Natur so vor sich geht ja ? ne junge Eichenwurzel die sich als haarfeiner Faden zwischen nen Satz Beigabengeschirr schiebt, bleibt natürlich vor lauter Respekt gegenüber den hochwürdigsten Artefakten haarfein, stirbt ab, oder schwillt lediglich abseits der Pötte auf Oberschenkeldicke an ! auch Maulwürfe graben schon seit Jahrtausenden auf ihrer täglichen Wurmjagd gezielt an allem vorbei was im Boden nicht bewegt werden darf ! der Dachs welcher wie viele anderen höhlengrabenen Viecher sehr gut drainierte Böden bevorzugt, wählt niemals nicht den trocken sandigen Grabhügel für seinen Bau, nönö macht er nicht, weil total rücksichtsvoll ! wenn du mal in gewissen Zeiträumen rechnest, wirst sehen das so ziemlich jeder cm³ der oberen Bodenschichten in den letzten paar tausend Jahren in gewisse Bewegung geraten ist ! Bäume die Kippen reißen je nach Größe mit Wurzeln wie viel Erde aus ? zu wenig um was in ihrer Nachbarschaft durcheinander zu bringen ? mal nach Sturm im Wald gewesen ? Fuchs muss noch nicht mal in der Lage sein den bronzenen Topf voller Münzen aus seinem Gang zu graben, da vollkommen ausreichend wenn Topf schräg unterminiert wird u irgendwann zusammenstürzender Gang für Erdbewegung auch um Topf herum sorgt auch in heutigen Wäldern sind Dinge aus vergangener Zeit eher mal recht selten noch GENAU an der Position zu finden, die sie bei Ablage/Verlust innehatten natürlich bei weitem nicht so dramatisch wie auf Äckern (es sei denn Wald war oft Acker), aber was ich selbst u Andere schon an zB Keramik vor den Eingängen von Fuchs u Dachsbauten entdeckt haben, spricht mal richtig eindeutige Sprache total lächerlich Archis diesen Stuss a la "bloß nicht in Wald weil dort jeder Spatenstich den Befund total durcheinander bringt" abzukaufen

...und sicher sind im Wald auch noch nie Wege oder gar Bahntrassen gebaut worden. Rückepferde, Traktoren, Holzvollernter, Holzsammelplätze, Berieselungsanlagen, Oberleitungstrassen, Schneisen, Kabelverlegungen, Wasserleitungen, Aufforstungen, Granat- und Bombeneinschläge, Panzersperren, Sammelplätze, Bereitstellungsräume, Stellungen, Depots, Kiesabbau, Müllhalden, ... hat man dort aus Rücksicht auf die Aussagen so mancher Archies auch nicht angelegt Bitte nicht verarschen lassen... Für den angeblich sooo ungestörten Waldboden vergibt man in bspw. Hessen übrigens auch NFGs. Das erinnert mich an das nächste Ammenmärchen: Den Tresor Boden. Dort sollen bei sauerem Regen, Erbewegungen und den o.a. Faktoren die Bodenfunde alle Mal besser aufgehoben sein. Evtl. wird demnächst das Märchen in die Welt gesetzt das die Starhlen der Sonde die Bodenfunde zersetzen... Aber mal ganz im Ernst... Schaut euch mal an was bei einer Ausgrabung mit der oberen Bodenschicht gemacht wird: Die wird in der Regel als geströrte Schicht ohne Befundsicherung abgetragen und achtlos zur Seite geschoben. Aber genau in dieser Schicht (bis zu 60 cm) suchen wir. Was nur schade ist: Im Bereich 0 bis ca. 20 cm machen wir 95% unserer Funde. der Bereich 20-60 cm bleibt somit in der Regel unsondiert. Wo ist denn jetzt der Konflikt zw. Sondengängern und Archäologen und die angebliche Befundszerstärung Es geht nur um Ausgrenzung.

Naja , schwierige frage , da hat jeder eine andere meinung









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