WidersprĂŒchlichkeiten in BW - Diskussionen mit politischem Charakter
Ich habe mir erlaubt einige Passagen aus dem Aufruf des Landesamt fĂŒr Denkmalpflege BW zu zitieren und mit ein paar RĂŒckfragen und Anmerkungen zu versehen.
Quelle:
Metallsondenprospektion im Dienst der archÀologischen Denkmalpflege
Qualifikation und Integration von SondengĂ€ngern in Baden-WĂŒrttemberg
Link:
http://www.denkmalpflege-bw.de/denkmale ... ktion.html
Zitat:
Rechtliche Grundlagen
Alle MaĂnahmen mit dem Ziel, archĂ€ologische Kulturdenkmale zu entdecken, sind in Baden-WĂŒrttemberg aufgrund § 21 des geltenden Denkmalschutzgesetzes (DSchG) genehmigungspflichtig. An Privatpersonen können in der Regel keine Nachforschungsgenehmigungen durch die Fachbehörden erteilt werden, da das unsachgemĂ€Ăe Bergen von Funden dazu fĂŒhrt, dass diese unwiederbringlich aus ihren archĂ€ologisch-historischen Kontexten entfernt und wichtige archĂ€ologische Befunde sowie deren historischer Wert zerstört werden. Jegliche Ăberreste oder Spuren menschlichen Lebens, die sich als Zeugnisse der Vergangenheit verborgen im Boden befinden - dazu zĂ€hlen auch Fundstreuungen - sind Kulturdenkmale und durch das Denkmalschutzgesetz des Landes Baden-WĂŒrttemberg geschĂŒtzt.
Zuwiderhandlungen können gemÀà § 27 Abs. 1 Nr. 1 DSchG gegebenenfalls sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch unter UmstĂ€nden als Straftat gemÀà § 246 StGB verfolgt werden. Bodenfunde (§ 27 Abs. 3 DSchG) und Tatwerkzeuge (§ 74 StGB) können gegebenenfalls eingezogen und GeldbuĂen von bis zu 50.000 Euro, in besonders schweren FĂ€llen bis zu 250.000 Euro verhĂ€ngt werden (§ 27 Abs. 2 DSchG).
Kommentar:
Dann sollte sich nun auch jeder BĂŒrger in BW davor hĂŒten alte Orts- und Kirchenchroniken, Luftbilder, Landkarten, andere schriftliche Aufzeichnungen zu studiern, evtl. noch lebende Zeitzeugen zu befragen oder MĂ€rchen und sagen nachzugehen. Auch dabei könnten ja schlieĂlich archĂ€ologische Kulturdenkmale entdeckt werden.
Bauarbeiten jeweder Zielrichtung, landwirtschaftliche Nutzung, KleingĂ€rtner & Co. suchen zwar auch nicht nach archĂ€ologischen KulturdenkmĂ€lern, nehmen aber mit ihren Eingriffen sicherlich billigend in Kauf bei den Arbeiten auf diese zu stoĂen.
Da man dies ja auch den SondengÀngern gerne vorwirft, sollten also auch diese Eingriffe untersagt werden?
Ich bin ein wenig verwirrt.
Zitat:
Initiative
Trotz der eindeutigen Rechtslage können Raubgrabungen und rechtswidrige EinsÀtze von Metallsonden nicht völlig verhindert werden.
Kommentar:
Wie kann man denn die oben beschriebene Rechtslage als eindeutig bezeichen? Eindeutig fĂŒr wen? Eindeutig fĂŒr was?
Raubgrabungen finde ich selbst nun nicht als TatbestÀnde im StGB und auch nicht im BGB. Wie kann denn die Rechtslage eindeutig sein, wenn noch nicht einmal eine eindeutige Bestimmtheit und somit Rechtssicherheit im ziterten Gesetz (HIER § 21 Denkmalschutzgesetz BW) zu erkennen ist?
Betrachten wir einmal den § 21 genauer...
aus dem Gesetestext:
§ 21 DSchG BWâ Nachforschungen
Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedĂŒrfen der Genehmigung.
Da wird es aber schon ein wenig hirnrissig wenn vorher im § 8 bestimmt wird:
§ 8 Allgemeiner Schutz von Kulturdenkmalen
(1) Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
1.zerstört oder beseitigt werden,2.in seinem Erscheinungsbild beeintrĂ€chtigt werden oder3.aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit diese fĂŒr den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.(2) Dies gilt fĂŒr bewegliche Kulturdenkmale nur, wenn sie allgemein sichtbar oder zugĂ€nglich sind.
Also darf nach der Gesetzeslage in BW nach § 21 nicht nach KukturdenkmĂ€lern geforscht werden, aber nach § 8 dĂŒrfen dann beweglich KulturdenkmĂ€ler, wenn diese nicht sichtbar sind, zerstört, in ihrem Erscheinungbild beeintrĂ€chtigt und / oder aus der Umgebung entfernt werden.
Den Begriff Grabungen im § 21 sollte man auch etwas nÀher anschauen... Seltenst fahren SondengÀnger mit schwerem GerÀt an um die obere, gestörte, Bodenschicht abzutragen (30-90 cm) und dann in den darunterliegenden Schichten die Befunde zu ergraben.
Ein Verbot der allgemeinen und nicht gezielt auf KulturgĂŒter ausgerichteten Sondensuche ist im § 21 mit keinem Wort begrĂŒndet.
Die Befunde der SondengÀnger aus der oberen, gestörten, Schicht sind nur darum der Wissenschaft nicht zugÀnglich, weil SondengÀnger gezielt kriminalisiert und Verleumdungen ausgesetzt sind.
Durch die Vewreigerung dieser Zusammenarbeit zeigt die Denkmalbehörde (auch in BW) das sie entweder der im Gesetz gestellten Aufgabe der Erhaltung der KulturgĂŒter und der Erforschung nicht gewachsen ist, oder an einer umfĂ€nglichen Erfassung kein Interesse hat.
Zitat:
Um AufklĂ€rungsarbeit zu leisten und privates Engagement fĂŒr den Schutz und die systematische Erfassung der archĂ€ologischen Denkmale zu nutzen, hat die Landesdenkmalpflege ein neues Projekt entwickelt, das die Integration engagierter und kooperationswilliger SondengĂ€nger in die denkmalpflegerische Arbeit ermöglicht.Das Projekt âQualifikation und Integration von SondengĂ€ngern in die archĂ€ologische Denkmalpflegeâ
Projektziele
kulturgeschichtlich interessierten und engagierten Privatpersonen eine Möglichkeit zur Prospektion mit Metallsonden im Land zu eröffnen und
durch eine gezielte Steuerung und Auswahl der begangenen FlÀchen archÀologisch und denkmalpflegerisch relevante Erkenntnisse zu gewinnen.
Dazu entwickelte die archĂ€ologische Denkmalpflege einen Katalog von MaĂgaben, unter denen eine Beauftragung von Privatpersonen zur Prospektion mit Metallsonden erfolgen kann. Dabei wurde der Wahrung des öffentlichen Interesses zum Schutz der Denkmalsubstanz höchster Stellenwert eingerĂ€umt.
MaĂnahmenkatalog
1. Qualifikation der SondengÀnger durch Schulung zu den Themen
Rechtliche Grundlagen
Aufgaben und Arbeitsweisen der archÀologischen Denkmalpflege
Perioden, Kulturen und materielle Hinterlassenschaften der Vor- und FrĂŒhgeschichte, des Mittelalters und der Neuzeit
Dokumentation, Einmessung und Meldung von Funden
Verhaltensweisen beim Auffinden von Munition und Sprengkörpern
konservatorische Versorgung von Metallfunden
2. Eine Prospektion mit Metallsonden erfolgt ausschlieĂlich auf bereits ĂŒberplanten FlĂ€chen, also dort, wo denkmalgefĂ€hrdende oder -zerstörende Bodeneingriffe abzusehen sind und die Erfassung des oberflĂ€chennahen Fundaufkommens die Grundlagen fĂŒr weitere denkmalpflegerische MaĂnahmen ergĂ€nzt.
3. Die Auftragserteilung zur Prospektion beschrÀnkt sich auf das Bergen von Funden aus der Acker- oder Humusschicht bis in eine Tiefe von maximal 30 cm unter der heutigen GelÀndeoberflÀche, also jenem Bereich, in dem der Kontext zwischen Fundobjekt und Erdbefund durch den Pflug bereits gestört ist. Zu beachten ist hierbei, dass die Lage der Bodenfunde (Fundstreuung) insbesondere bei Schlachtfeldern noch immer einen kulturhistorischen Wert darstellen kann.
4. Jeder Fund mit einem möglichen kulturhistorischen Wert ist einzumessen und unverzĂŒglich der zustĂ€ndigen Fachbehörde zu melden.
5. SĂ€mtliches wĂ€hrend der ProspektionstĂ€tigkeit entdeckte Fundgut wird gemÀà § 23 DSchG mit der Entdeckung Eigentum des Landes Baden-WĂŒrttemberg.
Die Landesdenkmalpflege ist auf ihre Mithilfe angewiesen
Bitte helfen Sie mit, das Zerstören und AusplĂŒndern von sichtbaren oder noch in der Erde verborgenen archĂ€ologischen Denkmalen zu verhindern. Sollten Sie RaubgrĂ€ber oder SondengĂ€nger in Ortsrandlagen, auf freiem Feld oder im Wald beobachten, verstĂ€ndigen Sie bitte grundsĂ€tzlich die Polizei- oder Forstbehörden. Ausnahmsweise können auch Personen im amtlichen Auftrag unterwegs sein, wie beispielsweise Mitarbeiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes oder von der Landesdenkmalpflege beauftragte Privatpersonen. Diese können sich jedoch in aller Regel ausweisen, beziehungsweise sind gemÀà ihrem Auftrag verpflichtet, das entsprechende Beauftragungsschreiben mitzufĂŒhren. Sie tragen so zum Schutz des kulturellen Erbes bei.
Hinweise zum Verhalten beim Antreffen von RaubgrÀbern beziehungsweise SondengÀngern finden Sie auf der folgenden Projektseite:
RaubgrÀber - SondengÀnger
Kommentar:
Der Wettlauf gegen die Zerstörung werden die paar (handverlesenen) SondengÀnger verlieren.
Auch bei diesem Projekt findet wieder eine komplette Enteignung des Finders statt. Urheberrechte gehen, wie der Fund selber, an das Land BW mit der Entdeckung ĂŒber. Teilnehmerzahlen werden sicherlich fĂŒr die einzelnen Kurse begrenzt werden und es wird eine zweiklassige Sucher- und Denunziantenkultur gefördert. Frei SondengĂ€nger gegen NFG SondengĂ€nger oder umgekehrt. Damit wird bewusst eine Spaltung unter den SondengĂ€ngern gefördert und gezielt voran getrieben.
Der BW Flyer zum rechten Umgang mit SondengÀngern gernzt schon an Volksverhetzung.
Ist das eine faire Basis fĂŒr eine Kooperation?
Oder geht es um gezielte Ausgrenzung der Mehrheit der SondengÀnger??
Selbst gegenĂŒber dem Landtag in BW wird versucht diese oben durch die Denkmalbehörde kreirte Gesetzessicht aufrecht zu erhalten:
http://www.landtag-bw.de/files/live/sit ... 4034_D.pdfDa lĂ€sst sich doch ein ganzes Buch drĂŒber schreiben http://www.ebay.de/itm/Raubgraber-Schat ... 43c49b41e5 es ist leicht herauszufinden woher der Autor stammt Interessant wĂ€re in diesem Zusammenhang, ob SondengĂ€nger aus BW aufgrund der Rechtslage wirklich schon einmal ein BuĂgeld oder eine Verurteilung erhalten haben, sprich der Ablauf des Verfahrens, die Entscheidung des Richters. Klar, der obrigkeitstreue Baden-WĂŒrttmeberg mit Hang zum Blockwart, der ruft natĂŒrlich eilig die Polizei, bei der Sichtung eines SondengĂ€ngers. So gesehen ist der Flyer auch ein Aufruf zur Diskriminierung, Kriminalisierung einer bestimmten Gruppe. Könnte man auch sagen, jemand mit einem PS starken auto fĂ€hrt wie die Sau, sofort Polizei rufen. Wenn sich die sondengĂ€nger in BW nicht wehren, dann wird das nix, auf das Projekt des Denkmalamtes muss man ja nicht unbedingt Bock haben. MfG |
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