LWL wendet sich an die Sondengänger ... - Diskussionen mit politischem Charakter
Hallo,
hier eine Kopie eines offenen Briefes des LWL an die Sondengänger:
Link:
http://www.lwl.org/wmfah-download/pdf/130805_Sondeng%C3%A4nger_offenerBrief.pdf
...und was sagen die Betroffenen dazu?Man liest aus dem Brief die Besorgnis, dass kaum noch Bodenfunde abgegeben werden. Im Gesetz heißt es (§ 17): Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmaler sowie Bodenfunde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, die herrenlos sind... werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. Sie sind unverzüglich an die Untere Denkmalbehörde oder das Denkmalpflegeamt zu melden und zu übergeben. Was die Herren Archäologen leider übersehen. Sie haben eventuell gar nicht das Recht Bodenfunde herzuschenken, denn sie werden mit Entdeckung Eigentum des Landes. Und wer Landeseigentum herschenkt... könnte angreifbar sein, da "besondere wissenschaftliche Bedeutung" ein sehr dehnbarer Begriff ist. Von großer Bedeutung ist für uns auch, dass das sog. Verursacherprinzip jetzt fest im Gesetz verankert wird und damit die rechtliche Unsicherheit nach den OVG-Urteilen von 2011 beseitigt wird. Jetzt wird es wieder so sein, dass derjenige, der durch ein Vorhaben ein Bodendenkmal beseitigen will, auch die finanziellen Mittel für die notwendigen Ausgrabungen im Rahmen des Zumutbaren tragen muss. Des weiteren wird kein Bauherr, der bei klarem Verstand ist, Meldung machen wenn er beim Ausschachten seines Haus etwas entdeckt - denn er darf anschließend die Kosten der Ausgrabung tragen. Auch Landwirte werden sicher stellenweise Sondengänger vom Acker jagen weil sie ja für die Kosten aufkommen müssten wenn das Landesamt bei einem neu entdeckten KD eine Ausgrabung für erforderlich hält um die Substanz vor dem Überackern zu retten. Ein Gesetz einzig gemacht um den Geldbeutel des Staates zu schonen, aber fern der Realität. Sorry, für die harten Worte. Der Brief ist recht zweideutig , zum Einen will man eine rechtliche Grundlage schaffen aber den Sondlern auch eine Duldung einräumen wie es Diese momentan schon in anderen Regionen gibt . Ich hatte vor einigen Tagen ein Gespräch mit einem Detektorhändler der keine Suchgenemigung hat aber mit Absprache vom LDA schon seit über 2 Jahren an einem Kulturdenkmal Bodenfunde in Zusammenarbeit mit Archäologen bergen darf . Wo ist der Sinn ? Die wie Wir hier sind , sind nicht interessiert historische Bodenfunde von Bedeutung zu Unterschlagen sondern unser Wissen und geborgene Artefakte weiter zu geben ! Ich denke das man sich gegenüber Allem in diesem Bereich gerade abgesichert hat aber auch mit Stillschweigen unserem Hobby frönt. Wenn wir wie gewohnt unsere Bodenfunde abliefern freuen sich die Archäologen hinter Ihrem Schreibtisch als währe es Weihnachten und die Kehrseite ist das man keine rechtliche Absicherung vom LDA erhält in Form einer Erlaubnis ..., hmmm , ich selbst mach mir gerade Gedanken . Für ein konstruktives Gesetz fehlt mir die Loyalität gegenüber Uns . Ich wünsch mir ein Übereinkommen nicht diese zweifelhafte Handhabe ... Mal ehrlich. Das Gesetz ist doch von vorne herein so gestrickt, dass es Anwälte reich macht. Jetzt wird es wieder so sein, dass derjenige, der durch ein Vorhaben ein Bodendenkmal beseitigen will, auch die finanziellen Mittel für die notwendigen Ausgrabungen im Rahmen des Zumutbaren tragen muss. Nur dehnbare Begriffe: Was ist ein Rahmen des Zumutbaren? 1000 € oder gar 100.000 €. Wer legt fest was einem Häuslebauer, der jeden Euro zweimal umdrehen muss, zumutbar ist? Das sind doch alles realitätsfremde Phantasten, die sich ihr Hobby von uns hart arbeitenden Bürgern finanzieren lassen. Dreister geht es nicht mehr... Mir Sicherheit profitieren aber die Baggerfahrer von dem Gesetz, denn diese werden nun noch öfter mit einer Kiste Bier dazu angehalten beim Baggern nicht so genau hinzuschauen... Schauen wir uns mal die betreffenden §§ an: § 17 Schatzregal (1) Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sowie Bodenfunde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass das Eigentum nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. Sie sind unverzüglich an die Untere Denkmalbehörde oder das Denkmalpflegeamt zu melden und zu übergeben. Anmerkung: Der Satz 1 im § 17 gibt der Behörde keinen Ermessensspielraum. Dieser wird erst nach dem § 3 geschaffen. § 3 Denkmalliste (1) Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen; bewegliche Denkmäler sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historisch begründeten Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Mit der Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften dieses Gesetzes. Werden bewegliche Denkmäler von einer öffentlichen Einrichtung betreut, so bedürfen sie nicht der Eintragung in die Denkmalliste; sie unterliegen gleichwohl den Vorschriften dieses Gesetzes. Die Vorschriften der §§ 1 Abs. 3, 11, 13 bis 17, 19, 28 und 29 gelten unabhängig von der Eintragung der Bodendenkmäler in die Denkmalliste. Anmerkung: Erst wenn eine bewegliches Denkmal (bspw. ein Bodenfund) in die Denkmalliste eingetragen ist können die Bestimmungen des Schatzregals greifen... Für alle anderen Bodenfunde gilt die Hadrianische Teilung lt. BGB. Aber auch hier ist eine unendliche Geschichte der Prozesse anzusehen. § 17 (2) Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, soll eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert. Ist die Entdeckung bei unerlaubten Nachforschungen gemacht worden, sollte von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden. Über die Gewährung der Belohnung und ihre Höhe entscheidet im Einzelfall die Oberste Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Denkmalpflegeamt.“ Anmerkung: Greifen wir kurz ein Beispiel aus einem anderen Bu8ndesland zurück: Himmelsscheibe von Nebra.... Materialwert: 400 bis 800 € Versicherungswert: 100 Mio Wissenschaftlicher Wert: Zweifelhaft... Da zwar sehr vollundige Aussagen zum Alter (Hr. Meller war schon wenige Stunden nach der Beschlagnahme in CH in der Lage die Scheibe auf 3600 v.Chr. zu datieren), rituelle und kalendarische Bedeutung ist zweifelhaft (einige Wissenschaftler bezweifeln fundiert das die angeblich abgebildete Sternkonstellation zum Fundort passt, brauchten die Bauern damals und heute einen kalendarisch zu ermittelden Aussat- und Erntetermin?) Da dürfte es gaaanz schwierig werden einen in Geld darzustellenden wissenschaftlichen Wert eines Fundes zu ermitteln... In NRW sollte man als Sucher unbedingt prüfen ob die Rechtschutzversicherung solche Streitfälle abdeckt. Wallenstein hat Recht: Der Ärger ist vorprogrammiert. Der Brief ist sehr gut weil er aufklärt wie es gehandhabt wird. |
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