Suchgenehmigung in Ă–sterreich - Gesetzeslage und Zusammenarbeit mit der Archäologie

Metalldetektor Powerspule CORS Liebe Leser, dies ist ein Sammelthread fĂĽr die Infos, Fragen und Diskussionen rund um das Beantragen einer Suchgenehmigung in diesem Land. Viel Erfolg! Hinweis: Einen Beispielantrag fĂĽr eine Suchgenehmigung findest Du unter http://www.suchgenehmigung.de/antrag_su ... gung.shtml .

Hier nur mal ein grober Ăśberblick: Ă–sterreich Wikipedia: "In Ă–sterreich gilt fĂĽr alle Bundesländer ein einheitliches Denkmalschutzgesetz. Eine Bewilligung zur Nachforschung bzw. Grabung nach Bodendenkmälern kann nur vom Bundesdenkmalamt an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bei zufällig entdeckten Bodendenkmalen (...). Die Meldung muss spätestens am auf den Tag der Auffindung folgenden Werktag erfolgen. Die Fundstelle muss bis zur Begutachtung durch das Denkmalamt unverändert belassen werden." Zuerst sollte man sich also in AU fragen: Sucht man / frau denn gezielt nach Bodendenkmälern...? Wenn nicht, die Suche mit einem Metalldetektor \(Metallsuchgerät\) ist in AU nicht verboten. Du solltest Dir aber das OK des GrundstĂĽckseigentĂĽmers einholen. Bei Funden werden GrundstĂĽckseigentĂĽmer und Finder (siehe § 399 des Allgemeinen BĂĽrgerlichen Gesetzbuchs) zu je 50% EigentĂĽmer. Eine Ausnahme besteht bei erkennbar kĂĽrzlich verlorenenen Funden. Diese sind dem FundbĂĽro zu melden. Bestimmt hat man / frau dann aber einen Anspruch auf Finderlohn... Das nenne ich selbst doch mal eine schöne Gesetzeslage! Zum Finderlohn in AU: Wikipedia: "In Ă–sterreich wird beim Finderlohn zwischen verlorenen und vergessenen Sachen (z. B. an einer Garderobe) unterschieden Bei verlorenen Sachen beträgt der Finderlohn: bis 2000 €: 10% des Wertes der Sache, ĂĽber 2000 €: 200 € (10% von 2000 €) plus 5 % des ĂĽber 2000 € hinausgehenden Wertes. Bei vergessenen Sachen beträgt der Finderlohn ebenfalls 5 % des Wertes der Sache. Bei unschätzbaren Sachen und solchen, deren Wiedererlangung fĂĽr den Verlustträger von erheblicher Bedeutung bzw mit Kosten verbunden ist, obwohl sie selbst keinen Handelswert haben (z.B. SchlĂĽssel, Ausweise) ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzulegen; hierbei ist auf die dem Finder entstandene MĂĽhe und auf den dem Verlustträger durch die Wiedererlangung der entdeckten Sache verschafften Vorteil Bedacht zu nehmen. ↑ § 388 ABGB ↑ § 393 ABGB ↑ § 393 Abs. 1 ABGB ↑ § 393 Abs. 2 ABGB"

Grüß Gott, komme aus Linz; brauche eure Hilfe. Wie läuft das jetzt genau ab, wenn ich selbst weiß dass einer bestimmten Person ein Grundstück/Wald gehört in dem ich selbst suchen will???









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