Suchgenehmigung in Rheinland-Pfalz - Gesetzeslage und Zusammenarbeit mit der Archäologie

Metalldetektor Powerspule CORS Liebe Leser, dies ist ein Sammelthread für die Infos und Diskussionen rund um das Beantragen einer Suchgenehmigung in diesem Bundesland. Viel Erfolg! Hinweis: Einen Beispielantrag für eine Suchgenehmigung findest Du unter http://www.suchgenehmigung.de/antrag_su ... gung.shtml .

Man könnte sich aber auch generell bei allen Anträgen auf den Art. 5 Abs. 2 GG berufen.... Freiheit der Forschung.

Hallo zusammen, ich habe letztes Jahr versucht eine Genehmigung in Trier zu bekommen, man teilte mir wird "Da von oberer Behörde beschlossen wurde Suchgenehmigungen an strenge Auflagen zu knüpfen, diese aber noch nicht beschlossen wären, vorläufig keine Genehmigungen auszustellen" Vor zwei Wochen bekam ich selbst dann eine schriftliche Einladung nach Trier. Ein Archäologe erklärte den Anwesenden was von ihnen erwartet werde, anschließend wurde der Antrag ausgefüllt. In ca 4 Wochen hätten dann Alle ihre Genehmigung für 2012 und 2013 kostenlos. Also ich selbst fand für einen deutschen Beamten war dieser Archäologe sehr aufgeschlossen und ohne die bekannten Vorurteile was Sondengänger angeht. Ein Lob auf Trier! painter59

In RLP ist das Beantragen einer Suchgenehmigung schwierig, denn Mainz und Koblenz stellen sich quer. Einzig Speyer und Trier arbeiten mehr oder weniger offen mit Sondengängern zusammen. Man könnte sich beim Beantragen einer Genehmigung auf §21 beziehen: § 21 Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten, Kostenerstattung (1) Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Sie trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde; wird kein Einvernehmen erzielt, kann die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen, soweit die obere Denkmalschutzbehörde zustimmt. § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 4 und § 13 a Abs. 4 gelten entsprechend. Nachforschungen in der Verantwortung der Denkmalfachbehörde bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz. Quelle: http://landesrecht.rlp.de/jportal/porta ... 1&max=true









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